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WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung
Nachweis von Sachkunde und Zuverlässigkeit

Mit diesem Beitrag wird die Artikelreihe „Was ändert sich mit MiFID II/MiFIR“ (im Folgenden MiFID genannt) begonnen. Dieser Artikel passt unseren Beitrag aus der ZIR 1/15 dem ab 3. Januar 2018 geltenden Aufsichtsrecht bezüglich des Nachweises der Sachkunde und Zuverlässigkeit an. Die Änderungen zum Beschwerdeprozess werden wir in einem separaten Beitrag aufgreifen. Im Rahmen der Verabschiedung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG), das im April 2011 als Folge der Finanzmarktkrise in Kraft trat und insbesondere den Schutz und die Stärkung der Kleinanleger zum Ziel hatte, erfolgten auch Änderungen und Ergänzungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), unter anderem um den § 34d. Daraus resultierte die seit 1. November 2012 gültige Anzeigepflicht für in der Anlageberatung tätige Mitarbeiter, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und deren Konkretisierung in der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2018.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7814
Ausgabe / Jahr: 6 / 2018
Veröffentlicht: 2018-11-27
Dokument WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung