Zug-zum-Flug und die Haftungs-Zuständigkeit
Um die Verkäuflichkeit ihrer Pauschalreisen zu erhöhen, bieten gerade die Großveranstalter als Teil ihres Reisepakets häufig die „kostenlose“ Bahnanreise vom Wohnort-Bahnhof zum Abflughafen und zurück an. Je nach Preisgefüge erhalten die Reisenden mit den Reiseunterlagen schon einen Voucher „Zug zum Flug“ 1. Klasse oder 2. Klasse. Dieser berechtigt zur Bahnfahrt, ohne dass für das Bahnticket etwas zusätzlich gezahlt werden muss. Lediglich den „richtigen“ Zug zum Flug muss sich der Reisende selbst auswählen, idealerweise eine solche Bahnverbindung, die ihn rechtzeitig zu den vorgegebenen Abfertigungszeiten vor dem Abflugtermin zum Abflughafen bringt, wobei übliche Verspätungszeiten der Bahn bei der Zugwahl einzukalkulieren sind. Schafft es der Zug der Wahl jedoch nicht, den Reisenden rechtzeitig zum Flughafen zu bringen, erscheint er nicht rechtzeitig zur Abfertigung und der Urlaubsflug wird verpasst. Wer trägt die Risiken?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-11 |