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Zulässigkeit der Einbeziehung der Jahresscheiben 2016 und 2017 in den Kapitalkostenaufschlag des Jahres 2018

§§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 78 Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG, §§ 4 Abs. 4, 10a, 34 Abs. 5, 34 Abs. 7 ARegV

1. Durch den Kapitalkostenaufschlag werden ab Beginn der dritten Regulierungsperiode – abweichend von der bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode gültigen Regulierungssystematik – steigende Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber durch Investitionen, die im Laufe einer Regulierungsperiode getätigt werden und die daher nicht in die Festlegung der Erlösobergrenze zu Beginn der Regulierungsperiode eingeflossen sind, auf einen bis zum 30. Juni des Vorjahres zu stellenden Antrag des Netzbetreibers in der Erlösobergrenze abgebildet.
Der Kapitalkostenaufschlag (hier des Jahres 2018 Gas) ist (ausschließlich) aufgrund der Kapitalkosten zu ermitteln, die für Neuinvestitionen in dem Kalenderjahr, für das der Kapitalkostenaufschlag auf die kalenderjährliche Erlösobergrenze beantragt wurde, angefallen sind bzw. anfallen werden.

2. Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags (hier des Jahres 2018 Gas) sind die für die Berechnung der Erlösobergrenzen der nächsten Regulierungsperiode geltenden Zinssätze (hier der für die dritte Regulierungsperiode festgelegte EK I-​Zinssatz) anzuwenden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.03.2019 – 5 Kart 49/18 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 4 / 2019
Veröffentlicht: 2019-07-15
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Dokument Zulässigkeit der Einbeziehung der Jahresscheiben 2016 und 2017 in den Kapitalkostenaufschlag des Jahres 2018