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Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

1. Dienstvereinbarungen, die das BPersVG nicht ausdrücklich vorsieht, sind unzulässig.

2. Der Personalvertretung kann durch Dienstvereinbarung kein uneingeschränktes Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in alle elektronisch geführten Arbeitszeitunterlagen und -daten der Beschäftigten eingeräumt werden.

3. Ein solches globales Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht findet auch in § 68 Abs. 2 BPersVG keine Rechtsgrundlage.

§§ 73, 75, 68 Abs. 2 BPersVG.

VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 21 K 2764/10.PVB – (rkr.)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2012
Veröffentlicht: 2012-10-26
Dokument Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen