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Zur Archivfunktion des Bodens aus rechtlicher Sicht

Mit dem Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17.3.1998 will der Bund Beeinträchtigungen des Bodens in seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermeiden (§ 1 Satz 2 BBodSchG). Damit kann dieses Gesetz die landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz und zur Pflege der Bodendenkmäler ergänzen. Internationale Übereinkommen wie das 2002 von Deutschland ratifizierte Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes von Valletta/Malta vom 16.1.1992 stellen neue Anforderungen an den Schutz der Kulturdenkmäler im Boden. Die Gegenüberstellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Valletta/Malta mit den bestehenden Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergibt, dass legislative Maßnahmen des Bundes zur besseren Berücksichtigung des archäologischen Erbes im Boden erforderlich sind.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7741.2006.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7741
Ausgabe / Jahr: 3 / 2006
Veröffentlicht: 2006-09-01
Dokument Zur Archivfunktion des Bodens aus rechtlicher Sicht