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Zweite Mitbestimmungsvorlage bei unveränderter Sach- und Rechtslage

Der Personalrat ist – von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen – zwecks Vermeidung des Eintritts der Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gehalten, sich mit einer Mitbestimmungsvorlage bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zu befassen, nachdem er einen ersten Antrag auf Zustimmung abgelehnt hatte, ohne dass der Dienststellenleiter das Stufenverfahren eingeleitet hat.

§ 69 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 12. September 2011 – 6 PB 13.11 – (bestätigt OVG Hbg., PersV 2011, 353)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2012
Veröffentlicht: 2012-01-01
Dokument Zweite Mitbestimmungsvorlage bei unveränderter Sach- und Rechtslage