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§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

Aus systematischen Gründen ist die Regelung nunmehr hinter den §§ 111–113 und 114 TKG angefügt worden. Konsequenterweise hätte sie als „Abschnitt 4“ angefügt werden müssen, denn sie enthält Eingriffs- und Kontrollbefugnisse, die sich nach ihrem Wortlaut auf den gesamten Teil 7 des TKG beziehen und nicht nur auf den darin enthaltenen Abschnitt 3, dem sie eingegliedert ist. Die Befugnisse in den einzelnen Absätzen stehen in einer nicht leicht zu bestimmenden Beziehung zueinander; dies betrifft insbesondere die ersten drei Absätze. Am ehesten wird man wohl in § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TKG Befugnisse der BNetzA zum Erlass von Ordnungsverfügungen als Grundverwaltungsakte und in § 115 Abs. 2 TKG die Befugnis für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen zu sehen haben; wenig einleuchtend bleibt allerdings die Reihenfolge der Absätze. Demgegenüber gehört § 115 Abs. 4 TKG in einen anderen thematischen Kontext; die Regelung betrifft nämlich den Datenschutz. Die Befugnisse der BNetzA in § 127 TKG stehen neben denjenigen in § 115 TKG; sie schließen sich gegenseitig nicht aus, insbesondere da § 127 TKG sich auf das gesamte Gesetz bezieht und § 115 TKG ausdrücklich nur auf Teil 7.

Seiten 1824 - 1834

Dokument § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen