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§ 140 Internationale Aufgaben

Der Vollzug des TKG obliegt der BNetzA. Sie nimmt nach § 116 TKG die ihr nach dem Telekommunikationsgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die BNetzA ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BNetzAG eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Bonn. Sie untersteht der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht des Ministeriums. Durch das Gesetz vom 4. 11. 2016 wurde die Ressortbezeichnung von Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geändert sowie der Kreis der weisungsbefugten Ministerien um das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erweitert. Durch § 140 TKG wird festgelegt, dass im Bereich der internationalen Aufgaben die Behörde im Auftrag entweder des BMWi oder des BMVI tätig wird.

Seiten 2084 - 2086

Dokument § 140 Internationale Aufgaben