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§ 18 Bescheinigung der Billigung

Die grenzüberschreitende Geltung der Prospekte (siehe § 17 WpPG und Art. 17 EU-ProspRL) wird ergänzt durch ein Notifizierungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und übrigen Staaten des EWR sowie gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, kurz ESMA). Durch das Notifizierungsverfahren in § 18 Abs. 1 bis 3 WpPG werden die zuständigen Behörden der jeweiligen Aufnahmestaaten und die ESMA davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Billigung erfolgt ist und in welcher Fassung der Prospekt gebilligt wurde. Damit kann der Prospekt auch in anderen Mitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel genutzt werden. Die zuständige Behörde des Aufnahmestaates hat zwar keine unmittelbaren Befugnisse gegenüber diesen Anbietern und Zulassungsantragstellern. Sie muss aber über Billigung und Inhalt des Prospekts in Kenntnis gesetzt werden, um dessen Verwendung im Aufnahmestaat überwachen und ggf. die zuständige Behörde des Herkunftsstaates informieren zu können (vgl. § 29 WpPG). Insofern soll das Notifizierungsverfahren einen angemessenen Anlegerschutz sicherstellen.

Seiten 1185 - 1200

Dokument § 18 Bescheinigung der Billigung