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§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten

Mit dem von Erwägungsgrund 5 Rahmen-RL bezeichneten RL-Paket wird der Übergang von der seitherigen analogen zur künftigen digitalen Übertragungstechnik markiert. Nach Art. 24 Universaldienst-RL stellen die Mitgliedstaaten die Interoperabilität der für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte sicher. Dazu werden in Anhang VI Universaldienst-RL technische Einzelheiten vorgegeben. Diese betreffen die Verschlüsselung und den Empfang von Digitalfernsehsignalen (Abs. 1) sowie Schnittstellen bei Analog- und Digitalfernsehgeräten (Abs. 2). Nach Art. 18 Rahmen-RL setzen sich die Mitgliedstaaten außerdem für die Verwendung von offenen Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) ein.

Seiten 909 - 927

Dokument § 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten