Abgabe von Zytostatika durch ermächtigte Ärzte; Befreiung von der Körperschaftsteuer
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 2 KStG; § 14, § 67 AO; § 116 SGB V; § 31a Ärzte-ZV. § 14 Abs. 7 Satz 2, § 21 ApoG.
1. Die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten durch die Krankenhausapotheke stellt eine typische Leistung dar, die dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen ist (§ 67 AO).
2. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn die Behandlung durch ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 SGB V, § 31a Ärzte-ZV) erfolgt.
3. Es ist dabei steuerlich unschädlich, dass die ermächtigten Ärzte auch Privatpatienten behandeln.
4. Dagegen ist die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Behandlung durch nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Ärzte ebenso wie die Lieferung von Medikamenten an Dritte, an das Personal des Krankenhauses oder an andere Kliniken und Apotheken nicht mehr dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen und damit nicht steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 und 2 KStG.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Münster, Urt. v. 17.8.2017 – 10 K 2165/15 K –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |