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Aktuelles zum Verbot automatisierter Entscheidungen

Ein Meer von Daten und ein passender Algorithmus erleichtern viele Entscheidungen – auch solche mit persönlichem Bezug, die für den Betroffenen zu gewichtigen Nachteilen führen können. § 6a Abs. 1 BDSG setzt der maschinellen Hilfe Grenzen: Bestimmte Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf die automatisierte Verarbeitung von Daten gestützt werden. Der Grundgedanke der Vorschrift ist aktuell von besonderer Bedeutung für den Schutz der Persönlichkeit.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 2 / 2014
Veröffentlicht: 2014-02-25
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