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Anh. VII EU-ProspV Mindestangaben für das Registrierungsformular für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“/ABS) (Schema)

Diesem Punkt kommt bei asset backed securities besondere Bedeutung zu, weil die die Verbriefung der Vermögensgegenstände vorantreibende Bank oder Gesellschaft (der „Originator“ der Vermögensgegenstände) nicht mit dem Emittenten identisch sein muss und in der Regel auch nicht sein wird. Wie bei anderen Produkten ebenfalls übernimmt der Emittent der Wertpapiere weitestgehenst die Verantwortung für den Prospektinhalt. Die Schuldner der Vermögensgegenstände, auf die sich die jeweiligen Wertpapiere beziehen, sind nicht an der Erstellung des Prospektes beteiligt und haben in den meisten Fällen keine Kenntnis von der Verbriefung der auf sie bezogenen Vermögensgegenstände. Selbst in den asset backed securities Strukturen, in denen auf nur wenige Vermögensgegenstände bzw. auf einen Originator und wenige Schuldner der verbrieften Vermögensgegenstände Bezug genommen wird, ist deren Beteiligung und Verantwortungsübernahme meistens nicht möglich oder vorgesehen. Es ist wesentliches Element einer derartigen Transaktion, allein die mit dem Vermögensgegenstand verbundenen Risiken auf die Investoren zu übertragen.

Seiten 559 - 592

Dokument Anh. VII EU-ProspV Mindestangaben für das Registrierungsformular für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“/ABS) (Schema)