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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub/ Altersteilzeitregelung/Nicht genommene Jahresurlaubstage/Arbeitsunfähigkeit

RL 2003/88/EG
Art. 31 GrCh

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner Arbeit im Rahmen einer Altersteilzeitregelung erworben hat, mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt, wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungphase wegen Krankheit daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine lange Abwesenheit handelt.

(amtlicher Leitsatz)

Urteil des EuGH vom 27.4.2023, Rs. C-192/22 (FI ./. Bayerische Motoren Werke AG), ECLI:EU:C:2023:347) –
Anmerkung von Dr. Alberto Povedano Peramato und Wiss. Mit. Matthias Sendner, Köln

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.09.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 9 / 2023
Veröffentlicht: 2023-09-01
Dokument Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub/ Altersteilzeitregelung/Nicht genommene Jahresurlaubstage/Arbeitsunfähigkeit