Aufwands- und Ertragskonsolidierung
– Der Konzern als fiktive rechtliche und wirtschaftliche Einheit von mindestens zwei Unternehmen (einheitstheoretische Sichtweise) darf im Konzernabschluss keine aus internen Beziehungen und Transaktionen herrührenden Aufwendungen und Erträge ausweisen.
– Aus der Konsolidierung entstehende Differenzen, die zum Ansatz latenter Steuern führen, werden in diesem Zusammenhang systematisch bei der Schulden- oder Zwischenergebniseliminierung berücksichtigt, die simultan erfolgen.
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