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B. Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts

Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht

UmwStG 1995 § 20 Abs. 2; EStDV § 60 Abs. 2 Satz 2; EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GmbHG § 42a Abs. 1, § 46 Nr. 1; UmwG §24.

BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 – I R 98/06

Seiten 301 - 303

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.10.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2008
Veröffentlicht: 2008-10-10
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