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Bindungswirkung einer Patientenverfügung

§ 1901a, § 1904 Abs. 1 Satz 1, § 1904 Abs. 4 BGB

1. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

2. Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

3. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschuss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 -).

(amtliche Leitsätze)

BGH, Beschluss v. 8.2.2017 – XII ZB 604/15 –
(Vorinstanzen: LG Landshut, Beschluss v. 17.11.2015 – 64 T 1826/15 –; AG Freising, Beschluss v. 29.6.2015 – XVII 157/12 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 8 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-26
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Dokument Bindungswirkung einer Patientenverfügung