Das ausgewählte Urteil: Zuzahlungen
Es sind die tatsächlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen; eine fiktive Berechnung ist ausgeschlossen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören auch freiwillige Leistungen Dritter.
Seite 287
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-01 |