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Das Ende der „Strafsteuer“?
EuGH erklärt zu hoch ausgewiesene Steuerschuld bei privaten Leistungsempfängern für rechtswidrig

Als ich vor über 30 Jahren zum ersten Mal die Regelung des damaligen § 14 Abs. 2 UStG, dem Vorgänger des heutigen § 14c Abs. 1 UStG in einer Vorlesung besprach, machte unter den Studenten schnell der Begriff der „Strafsteuer“ die Runde, war diese Umsatzsteuer doch gar nicht kraft Gesetzes für die Leistung entstanden, sondern nur aufgrund fehlerhafter Rechnungsstellung. Die damalige Sichtweise in Bezug auf die in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer war aber recht simpel: Der Rechnungsaussteller schuldet diesen Betrag in seiner Gesamtheit, da der Rechnungs- und Leistungsempfänger den Betrag uneingeschränkt als Vorsteuer abziehen konnte. Selbst wenn er falsch oder überhöht war, war dem Fiskus ja insgesamt kein Schaden entstanden. Diese einfache und praxisorientierte Sichtweise fand ein jähes Ende mit einer historischen Entscheidung des EuGH im Jahre 1989 und später folgenden BFH-Entscheidungen, was schließlich zur uns heute bekannten einschneidenden Änderung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG führte. Da das Urteil des EuGH seinerzeit zum niederländischen Recht erging, sah man in Deutschland zunächst keine Veranlassung, sich der Rechtsprechung des EuGH anzuschließen, was sich später als Fehler herausstellte.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2024
Veröffentlicht: 2024-03-01
Dokument Das Ende der „Strafsteuer“?