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Das neue bayerische Besoldungs- und Versorgungsrecht

Mit der sog. „Föderalismusreform“ (Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034 – Inkrafttreten zum 01.09.2006) wurden zahlreiche Kompetenzen in die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber gegeben. Betroffen hiervon sind auch die Themenbereiche Besoldungsrecht und Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und der unter ihrer Aufsicht stehenden Dienstherrn (z. B. Gemeinden, Landkreise, Bezirke). Vor der genannten Grundgesetzänderung lagen die beiden Rechtsgebiete in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Art. 74a GG in der Fassung bis 31.08.2006), von denen dieser durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) umfassend Gebrauch gemacht hat. In Bayern gab es für die durch das BBesG nicht geregelten wenigen Restbereiche noch das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), im Bereich des Versorgungsrechts wurde über das BeamtVG hinaus kein ergänzendes Landesgesetz erlassen. Durch die Streichung von Art. 74a GG und das Einfügen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erhielten die Länder neben der Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht auch das Recht, das Besoldungsrecht und das Versorgungsrecht eigenständig zu regeln. Von diesem Recht machte der Freistaat Bayern durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 05.08.2010 (GVBl. S. 410) Gebrauch, zum 01.01.2011 traten ein neues Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) und das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) in Kraft. Sie lösen das BBesG und das BeamtVG ab, die in ihrer am 31.08.2006 gültigen Fassung bis 31.12.2010 in Bayern noch gegolten haben (vgl. Art. 125 a GG). In diesem Artikel werden das neue bayerische Besoldungsrecht und das neue Bayerische Versorgungsrecht sowie deren Unterschiede zum bisherigen Bundesrecht dargestellt.

Seiten 298 - 305

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2011
Veröffentlicht: 2011-07-25
Dokument Das neue bayerische Besoldungs- und Versorgungsrecht