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Der Schutz von Beschäftigten, die eine Bestellung eines Wahlvorstands verlangen – Dargestellt unter Berücksichtigung der veränderten Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform I

In der Gemeindeverwaltung fehlt ein Personalrat. Der Bürgermeister stellt in seiner Gemeindeverwaltung grundsätzlich keine „personalratsverseuchten“ Bewerber ein. Die Gemeinde selbst hat 70 Beschäftigte, aber keinen Personalrat. Man sagt, der Bürgermeister will verhindern, dass die Bewerber ihre Erfahrungen mit der Personalvertretung aus anderen Dienststellen mitbringen und dass dann fortschrittliche Wege wie etwa die Einführung von Compliance- und Ethikregeln auch hier gefordert werden und damit der Gestaltungsspielraum des Bürgermeisters eingeschränkt wird. Ein Gemeinderatsmitglied möchte, dass es in der Gemeinde endlich zu einem Umdenken kommt. Das könnte man, meint das Gemeinderatsmitglied, am leichtesten erreichen, wenn die Gemeinde schon selbst einen Personalrat hat. Dann wird der Bürgermeister nicht mehr prüfen, ob ein Bewerber „personalvertretungsverseucht“ ist, weil er aus einer Behörde kommt, die schon einen Personalrat hat. Es gibt in den Personalvertretungsgesetzen einige Verfahrenswege, wie man in der Gemeindeverwaltung trotz allem zu einem Personalrat kommen kann.

Seiten 331 - 335

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2010
Veröffentlicht: 2010-08-26
Dokument Der Schutz von Beschäftigten, die eine Bestellung eines Wahlvorstands verlangen – Dargestellt unter Berücksichtigung der veränderten Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform I