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Deutsches Insolvenzrecht – Die Chance von Sanierungsbemühungen im Schutzschirmverfahren

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum 01.03.2012 sollte insbesondere die in der deutschen Insolvenzordnung seit deren Geltung im Jahr 1999 enthaltene Eigenverwaltung (§ 270 InsO) ausgebaut und gestärkt werden. Da sich der Gesetzgeber letztlich nicht dazu entschließen konnte, ein eigenständiges außergerichtliches Sanierungsverfahren zur Verfügung zu stellen, wurde stattdessen mit § 270b InsO unter dem Titel Vorbereitung einer Sanierung eine besondere Form der Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument im Zeitraum zwischen dem Eröffnungsantrag und der Verfahrenseröffnung geschaffen. Dieses sog. „Schutzschirmverfahren“ bietet dem Schuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, bereits im Antragsverfahren in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erarbeiten, der sodann im eröffneten Insolvenzverfahren zur Umsetzung gelangen und hierdurch zu einer nachhaltigen Eigensanierung führen soll. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch einer instruktiven Darstellung des Ablaufs eines solchen Schutzschirmverfahrens durch die Darstellung der rechtlichen Grundlagen dieses gerichtlichen Sanierungsverfahrens, aber auch dessen praktischer Umsetzung. Anhand des folgenden Fallbeispiels werden die für die erfolgreiche Umsetzung eines solchen Verfahrens relevanten Rahmenbedingungen und Aspekte praxisbezogen veranschaulicht.

Seiten 491 - 509

Dokument Deutsches Insolvenzrecht – Die Chance von Sanierungsbemühungen im Schutzschirmverfahren