Die Attacke im Bahnabteil
Wer in einem Bahnabteil bei einer Hilfeleistung für andere persönlich angegriffen wird, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. So sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB VII Personen kraft Gesetzes versichert, „die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“. Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Landessozialgericht Hamburg (LSG) in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.2.2019 – L 2 U 4/16 – zu befassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-05 |