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Die offene Ladenkasse mit summarischer Kassenführung als Systemfehler gem. § 158 AO
Auszählung der Tageslosung versus Einzelaufzeichnungs- und Belegpflicht

Eine offene Ladenkasse funktioniert als Kasse ohne technische Hilfe mittels einer mechanischen oder elektronischen Gerätschaft. Bei ihr wird eine Geschäftskasse für die Barerlöse und das Wechselgeld z. B. eine Schublade, eine Thekenkasse, eine Geldkassette, Zigarrenkiste etc. oder mehrere solcher Behältnisse benutzt. Relevant ist die Abgrenzung zu anderen Kassen. Dann greifen andere Prüfungskriterien ein. Es handelt sich nicht um eine offene Ladenkasse, wenn z. B. Kassenstreifen erstellt werden, da ein Gerät zur Erstellung der Kassenstreifen verwendet worden ist. Obwohl sie mit einer nicht GoBD-konformen Registrierkasse erstellt worden sind, müssen sie als Grundaufzeichnungen aufbewahrt werden. Beim Taxi werden durch Taxameter digitale Einzelaufzeichnungen erstellt, die auslesbar sein müssen, so dass dies keine offene Ladenkasse ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2017
Veröffentlicht: 2017-03-06
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Dokument Die offene Ladenkasse mit summarischer Kassenführung als Systemfehler gem. § 158 AO