Einbringungen i.S.d. §§ 20, 21, 24 UmwStG gegen Zuzahlung
Vorliegender Beitrag informiert über die vorgesehenen Änderungen der §§ 20, 21, 22, 24 UmwStG (Einbringungen in Kapital- und Personengesellschaften) durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 29.9.2015. Die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft gegen ein Mischentgelt (Gewährung von Anteilen und sonstigen Leistungen) war bisher nicht gesetzlich geregelt in § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG lediglich in der Weise, dass die sonstige Leistung mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.06.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |