Einsicht in Gehaltslisten
1. Dem Personalrat steht ein nicht anlassbezogenes Recht auf Einsicht in die nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten aller von ihm vertretenen Beschäftigten zu.
2. Diese Listen sind nicht Bestandteile der Personalakten i. S. des § 78 Abs. 2 Satz 3 HmbPersVG. Der Schutz der persönlichen Daten der Beschäftigten geht dem Einsichtsrecht des Personalrats in die nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht vor.
3. Die Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten gehört nicht zu den laufenden Geschäften des Personalrats, die der Vorstand führt. Sie ist daher nicht auf die Mitglieder des Vorstandes des Personalrats beschränkt. Vom Personalrat in seiner Gesamtheit können auch andere Mitglieder mit der Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Bruttolohn- und Gehaltslisten betraut werden.
§ 78 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG.
OVG Hamburg, Beschl. vom 29. 11. 2011 – 8 Bf 138/11.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-29 |