Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer
§ 5 Abs. 3, § 80 Abs. 2 BetrVG
§ 32 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BDSG
1. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) umfasst alle Lohn- und Gehaltsbestandteile einschließlich Sonderzahlungen, übertarifliche Leistungen und auch Beteiligungen an den privatärztlichen Liquidationseinnahmen.
2. Das Einsichtsrecht ermöglicht dem Betriebsrat, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überwachen.
3. Der Betriebsrat kann nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschl. v. 14.1.2014 – 1 ABR 54/12 –
(Vorinstanzen: ArbG Hannover, Beschl. v. 8.2.2011 – 13 BV 6/10 –; LArbG Niedersachsen, Beschl. v. 18.4.2012 – 16 TaBV 39/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-27 |