Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat bei Elternzeit
Ein Personalratsmitglied berühmt sich einer ihm als einzelnes Gruppenmitglied nicht zustehenden Rechtsposition, wenn er (lediglich) die gerichtliche Feststellung einer Verpflichtung des Personalrats begehrt, einem Gruppenmitglied eine Freistellung zuzuweisen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten stellt eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge/ohne Besoldung dar und führt damit sowohl nach § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW als auch nach § 26 Abs. 2 LPVG NRW zum Erlöschen einer Mitgliedschaft im Personalrat.
Weder die in § 26 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NRW noch die in § 26 Abs. 2 LPVG NRW enthaltene Regelung beinhaltet eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.
§§ 11 Abs. 2, 42, 26 Abs. 1 und 2 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2014 – 20 A 679/14.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-23 |