• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Festsetzung der Vergütung für eine in Kooperation mit einer Universitätsklinik betriebene Hochschulambulanz

§ 71, § 117 Abs. 1, § 120 Abs. 2 bis 4 SGB V, § 18a KHG

1. Eine Ambulanz kann auch dann eine Hochschulambulanz im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein, wenn ihr Träger nicht die Hochschulklinik selbst, sondern eine mit der Hochschulklinik vertraglich verbundene juristische Person ist. Den Hochschulkliniken kommt dabei eine weitreichende Organisationsfreiheit zu.
2. Die kooperierende Einrichtung muss organisatorisch, sachlich und personell in der Lage sein, den mit Forschung und Lehre verbundenen Zweck einer Hochschulambulanz im erforderlichen Umfang zu erfüllen. Unverzichtbar ist dabei, dass die wissenschaftlich-medizinische Leitung der kooperierenden Einrichtung durch eine Person erfolgt, die den Lehrstuhl der Hochschule innehat.
3. Es muss gewährleistet sein, dass die kooperierende Einrichtung nicht die Inhalte von Forschung und Lehre bestimmen kann und die Einrichtung dem medizinischen Fachbereich tatsächlich zur Erfüllung der Aufgaben einer Universitätsklinik zur Verfügung steht.
4. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanz ist ihre Leistungsfähigkeit bei wirtschaftlicher Betriebsführung unter Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität. Dabei hat die Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit der Vergütung nach § 120 Abs. 2 SGB V in Anlehnung an das vom 3. Senat des BSG für die Vergütungen von Pflegeleistungen nach dem SGB XI entwickelte zweistufige Prüfungsprogramm zu erfolgen (vgl. BSG vom 13. 5. 2015 – B 6 KA 20/14 R –).
5. Neben den in § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB V normierten Ausnahmen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist kein Raum für die Berücksichtigung anderer als der gesetzlich benannten Umstände.
6. Wird festgestellt, dass nur mit einer bestimmten Höhe der Vergütung die Leistungsfähigkeit der Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten ist, liegt ein Fall des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB vor.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 17.11.2022 –B6KA9/21 R –
(Vorinstanz: Bayer. LSG, Urt. v. 21.04.2021 – L 12 KA 37/20 KL –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2023
Veröffentlicht: 2023-08-25
Dokument Festsetzung der Vergütung für eine in Kooperation mit einer Universitätsklinik betriebene Hochschulambulanz