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„Fiktive Bewährung“ eines langjährig vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds

§ 8 BPersVG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 22 Abs. 2 BBG.
§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BLV.


Ist ein Beamter als Personalratsmitglied seit 19 Jahren ununterbrochen zu mindestens 90 % vom Dienst freigestellt, lässt sich eine belastbare Prognose dahingehend, dass er den Anforderungen des Beförderungsdienstpostens während der Erprobungsphase gerecht würde, nicht (mehr) treffen. In diesem Fall ist im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG eine tatsächliche Erprobung des Beamten gemäß § 22 Abs. 2 BBG geboten.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.3.2021 – 4 S 75/21 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.07.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2021
Veröffentlicht: 2021-06-24
Dokument „Fiktive Bewährung“ eines langjährig vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds