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Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach dem COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz

§ 21 Abs. 5 KHG

1. Die Bundesländer haben unabhängig voneinander die Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung der Fördervoraussetzungen (§ 21 Abs. 5 KHG) das Verfahren in Förderrichtlinien zu regeln.

2. Die von der Krankenhausplanungsbehörde in Nordrhein-Westfalen aufgestellten Fördergrundsätze entsprechen den bundesgesetzlichen Vorgaben. Das gilt auch für den Abgleich des Bettenbestandes und der beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den im landeseigenen Meldesystem hinterlegten Intensivbetten zum maßgeblichen Stichtag.

3. Die Fördervoraussetzungen sind hiernach nicht erfüllt, wenn die beantragten zusätzlichen Intensivbetten zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr vorhanden waren und auch nicht im Meldesystem gemeldet waren.

(redaktionelle Leitsätze)

VG Minden, Urt. v. 27.07.2022 –6K2702/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 12 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-25
Dokument Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach dem COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz