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Formerfordernis der Zustimmungsverweigerung

1. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf es nicht der Schrift form nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB aus.

2. Angesichts dessen genügt es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben ein gescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.
§§ 126, 126 b BGB.

OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 1868/14.PVB –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-01-25
Dokument Formerfordernis der Zustimmungsverweigerung