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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im Frauenhaus/Kommunaler Träger/Bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort/Zwischenaufenthalt

§ 36a SGB II; § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I

Der Kostenrstattungsanspruch einer Kommune nach § 36a SGB II bei einem Frauenhausaufenhalt bleibt auch dann bestehen, wenn die schutzsuchende Person bereits einen gewöhnlichen Aufenhalt in der aufnehmenden Kommune begründet hat (Zwischenaufenthalt). Die Frage des Umfanges der zu erstattenden Kosten ist in den Tatsacheninstanzen zu klären.

(redaktioneller Orientierungssatz)

Urteil des 7. Senats des BSG vom 8.3.2023 –B7AS7/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:080323UB7AS722R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.12.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2023
Veröffentlicht: 2023-12-01
Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im Frauenhaus/Kommunaler Träger/Bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort/Zwischenaufenthalt