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Ideenmanagement auf der Konzernebene

Nach dem ursprünglichen Verständnis des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht der Sinn und Zweck des betrieblichen Vorschlagswesens gemäß § 87 I Nr. 12 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vornehmlich darin, der Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu dienen, indem der Arbeitnehmer zum Mitdenken und damit zur Teilnahme an der Gestaltung der Arbeit und der Entwicklung des Betriebes motiviert wird. Aufgrund des wachsenden Wettbewerbsdrucks wandten sich die Unternehmen vom klassischen, betrieblichen Vorschlagswesen ab und setzten zunehmend auf das systematische Ideenmanagement. Ein kurzer Blick auf den dib-Report 2009 verdeutlicht die enorme Bedeutung des systematischen Ideenmanagements. Schließlich hatten die dort ausgewerteten 1.122.894 Verbesserungsvorschläge für die Unternehmen einen ausgewiesenen rechenbaren und nichtrechenbaren Nutzen von 1.548 Milliarden Euro. Aufgabe des konzerneinheitlichen Ideenmanagements wird es sein, eine über die Unternehmensebene hinausgehende Struktur für die konzernweite Verwendung und Vergütung von kreativen und innovativen Ideen der Konzernarbeitnehmer zu implementieren. Insoweit wird das Augenmerk der Konzernleitungen darauf gerichtet sein, dass die konzernangehörigen Unternehmen schnell und unkompliziert von neuen Verbesserungsvorschlägen aus anderen Unternehmen erfahren, damit sie prüfen können, ob selbige auch im eigenen Unternehmen sinnvoll umgesetzt werden können. Das Interesse der ideengebenden Konzernarbeitnehmer dürfte primär darauf gerichtet sein, dass mittels eines konzerneinheitlichen Ideenmanagements festgesetzt werden kann, wie sich die Nutzung eines Verbesserungsvorschlags durch weitere konzernangehörige Unternehmen auf ihre Prämie auswirkt.

Seiten 54 - 56

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2198-3151.2011.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2198-3151
Ausgabe / Jahr: 2 / 2011
Veröffentlicht: 2011-06-15
Dokument Ideenmanagement auf der Konzernebene