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Immaterielle Vermögensgegenstände

– Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen aktiviert werden. Bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen aktiviert werden. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gilt kraft gesetzlicher Fiktion als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand und ist zu aktivieren.
– Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens müssen aktiviert werden.
– Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert, gilt eine Ausschüttungssperre.
– Werden immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert, sind sie zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei der Ermittlung des Umfangs der aktivierungsfähigen Herstellungskosten sind Entwicklungskosten zu berücksichtigen. Bei der Folgebewertung sind grundsätzlich die für das Anlageoder Umlaufvermögen geltenden Bewertungsregeln anzuwenden. Lediglich die Wertaufholung eines zuvor außerplanmäßig abgeschriebenen Geschäftsoder Firmenwerts ist nicht zulässig.
– Da sich die handelsrechtlichen Anforderungen im Bereich der Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände und der Bewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts von der Bilanzierung in der Steuerbilanz unterscheiden, sind latente Steuern zu berechnen und auszuweisen.
– Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind von Kapitalgesellschaften gesondert auszuweisen und zu erläutern.
– Bezüglich der immateriellen Vermögensgegenstände gelten die gleichen Angabepflichten wie für alle anderen Vermögensgegenstände des Anlage- oder des Umlaufvermögens. Zusätzliche Angabepflichten gelten für Ausschüttungssperren, in bestimmten Fällen für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert und die Forschungs- und Entwicklungskosten.

Seiten 152 - 164

Dokument Immaterielle Vermögensgegenstände