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Mehrbedarf bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen G) – effektiver Rechtsschutz bei rückwirkender Feststellung

Bei erheblicher Gehbehinderung gewährt das SGB XII eine Mehrbedarfsleistung. Neben der Schwerbehinderung setzt dies das Merkzeichen G voraus. Wird beides durch die zuständige Behörde (meist Versorgungsamt) erst rückwirkend nach gerichtlichem Rechtsschutz festgestellt, hat dies erhebliche Rechtsnachteile, wenn der Sozialhilfeträger Mehrbedarf für die Vergangenheit ablehnt.

Seiten 193 - 198

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2011
Veröffentlicht: 2011-04-06
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