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Mindestalter von geriatrischen Patienten

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG FPV 2011 OPS 8-550

1. Für das Krankenhausvergütungsrecht gibt es nach wie vor keine normative Festlegung auf die Eingrenzung geriatrischer Behandlung. Der OPS 8-550 setzt den Begriff der Geriatrie voraus, ohne ihn zu konkretisieren.

2. Es ist vornehmlich Aufgabe des DIMDI bzw. jetzt des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit (BfArM), Klassifikationen, die funktionsbedingt einen hohen fachsprachlichen Grad aufweisen müssen, so präzise zu formulieren, dass ihre Bedeutung für den jeweiligen Fachkreis ohne Weiteres ersichtlich ist.

3. Daneben bleibt es den Vertragsparteien (Spitzenverbänden) unbenommen, auch jenseits des § 19 KHG Auslegungsprobleme vertraglich verbindlich zu regeln, wenn der Klassifikationsgeber diesen Anforderungen nicht entsprochen hat.

4. Solange es hieran fehlt und sich kein eindeutiges fachliches Verständnis des verwendeten Wortes ermitteln lässt, ist der Begriffskern des Wortes maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt.

5. Der Senat verbleibt unter diesem Gesichtspunkt bei seiner Rechtsauffassung, dass die geriatrische Behandlung eine Altersuntergrenze von mindestens 60 Jahren zwingend voraussetzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R –).

6. Dem nach dem Urteil des Senats vom 23. Juni 2015 geltend gemachten Erstattungsanspruch der Krankenkasse aufgrund sachlich-rechnerischer Beanstandung innerhalb der seinerzeit geltenden vierjährigen Verjährungsfrist steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (gegen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2020 – L 9 KR 462/17 –, KRS 2020, 403)

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 17.12.2020 – B 1 KR 21/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 28.05.2020 – L 1 KR 25/18 –; SG Hamburg, Urt. v. 23.01.2018 – S 8 KR 2154/15 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2021
Veröffentlicht: 2021-05-26
Dokument Mindestalter von geriatrischen Patienten