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Mitbestimmung bei der Festsetzung von Bereitschaftsdienst (Castor-Transport)

1. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten hat, ist der Arbeitszeit zuzurechnen.

2. Ob eine Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Einsatzbefehl.

3. Wird dort für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten sind, Bereitschaftsdienst angeordnet, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht vor.

4. Zum Inhalt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG.

§ 66 I Nr. 1a NPersVG.

Nds. OVG, Beschl. v. 31. 7. 2008 – 18 LP 1/07 –

Seiten 426 - 427

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.11.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2008
Veröffentlicht: 2008-10-30
Dokument Mitbestimmung bei der Festsetzung von Bereitschaftsdienst (Castor-Transport)