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Neue Beschleunigungsinstrumente für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen 18 Monaten zahlreiche Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und Überwindung der Gasmangellage in Kraft gesetzt. Es handelt sich zum Teil um Beschleunigungsinstrumente, die seit vielen Jahren für BImSchG-Genehmigungsverfahren insgesamt diskutiert worden sind. Mit der sog. Klimaschutznovelle zum BImSchG sind weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von EE-Anlagen vorgesehen (BT-Drs. 20/7502), die im Dezember 2023 vom Bundesrat verabschiedet werden sollen. Zumindest zwei Änderungen betreffen BImSchG-Genehmigungsverfahren insgesamt: Vorhabenträger haben zukünftig einen Anspruch auf Einschaltung eines externen Projektmanagers zur Beschleunigung des Verfahrens im Regelfall (§ 2b der 9. BImSchV). Da die gesetzliche Bearbeitungsfristen nach § 10 Abs. 6a BImSchG von 3 – 7 Monaten (je nach Verfahrensart) erst mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen in Gang gesetzt werden, stellen monatelange Vollständigkeitsprüfungen einen wesentlichen Grund für Verzögerungen dar. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV u. a. klarstellt, dass fachliche Einwende und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegenstehen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2024.01.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 1 / 2024
Veröffentlicht: 2024-02-23
Dokument Neue Beschleunigungsinstrumente für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren