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Rückstellungen

Mit IAS 37 werden die Bilanzierung und Offenlegung von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen geregelt. Die Vorschrift erfasst gemäß IAS 37.IN1 indes nicht Finanzinstrumente, die zum Fair Value bilanziert werden, ebenso schließt sie Sachverhalte aus, die von anderen Standards geregelt werden (u.a. Rückstellungen im Zusammenhang mit Ertragsteuern (IAS 12) oder Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19)). Ferner sind schwebende Geschäfte, soweit diese für das bilanzierende Unternehmen nicht belastend sind, nicht Teil der Regelungen des IAS 37.
Ein Vertrag wird dann als schwebendes Geschäft klassifiziert, wenn keine der beiden Parteien ihre Verpflichtungen erfüllt hat oder wenn beide ihre Verpflichtungen zu gleichen Teilen erfüllt haben. Nach IFRS werden schwebende Geschäfte nur bilanziert, falls daraus Verluste drohen. Dies setzt einen Verpflichtungsüberhang voraus, was bedeutet, dass die mit dem Vertrag verbundenen unvermeidbaren Verluste den zu erwartenden Nutzen aus dem Geschäft übersteigen.
Die Vorschriften von IAS 37 regeln Ansatz, Bewertung und Offenlegung von Rückstellungen. Gleichzeitig wird ein Ansatzverbot für Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen festgeschrieben. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Anhang näher erläutert werden (IAS 37.27–.30).
Mittels Anwendung der Vorschriften des IAS 37 sollen ein ordnungsgemäßer Ansatz sowie eine ordnungsgemäße Bewertung von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen sichergestellt werden. Zudem soll den Abschlussadressaten entscheidungsnützliche Informationen über Art, Fälligkeit und Betrag dieser Sachverhalte zur Verfügung gestellt werden.

Seiten 419 - 438

Dokument Rückstellungen