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Rechnungskorrektur nach Abschluss eines MDK-Prüfverfahrens

§ 275 Abs. 1c SGB V
§ 17c Abs. 2 KHG
§ 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2014

1. § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2014 enthält keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; die Vorschrift führt bei Nichteinhaltung der Frist für eine Korrektur oder Änderung von Datensätzen nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses.

2. Die Vorschrift begründet aber eine materielle Präklusion; das Krankenhaus verliert das Recht, den Datensatz nach § 301 SGB V zu ändern, soweit er Prüfgegenstand der von der Krankenkasse veranlassten MDK-Prüfung geworden ist, auch mit Wirkung für das Gerichtsverfahren.

3. Der Vergütungsanspruch, insbesondere auch eine Nachforderung, kann weiterhin mit anderen, nicht von der materiellen Präklusion erfassten Daten innerhalb der Grenzen von Verwirkung und Verjährung durchgesetzt werden.

4. Zum Umfang der materiellen Präklusion. Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die im Datensatz mitgeteilte, vom Prüfauftrag umfasste Hauptdiagnose unzutreffend und eine Nachkodierung ausgeschlossen ist, lässt der Senat offen.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 KR 34/20 R –

(Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urt. v. 13.08.2020 – L 4 KR 437/19 – KRS 2021, 51; SG Landshut, Urt. v. 26.6.2019 – S 6 KR 151/17 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 11 / 2021
Veröffentlicht: 2021-10-28
Dokument Rechnungskorrektur nach Abschluss eines MDK-Prüfverfahrens