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Rechtsschutz gegen unzutreffende Äußerungen des Personalrats in einer Personalratsinformation

§ 1004 BGB.
§ 40 Abs. 1, § 61 Nr. 2, § 123 Abs. 1 VwGO.
§ 39 Abs. 2, § 91 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Bln.
Art. 9 Abs. 1, Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 GG.

Gegen einen Personalrat kann ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung – etwa im Rahmen einer „Personalratsinfo“ – aus § 1004 BGB analog bestehen, wenn die Äußerung unwahr ist.

(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)

VG Berlin, Beschl. v. 5.6.2023 – 1 L 590/22 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.11.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2023
Veröffentlicht: 2023-10-24
Dokument Rechtsschutz gegen unzutreffende Äußerungen des Personalrats in einer Personalratsinformation