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Steuerstrafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

§ 369 Abs. 1 AO definiert den Begriff der Steuerstraftat sowie der Zollstraftat. Demnach sind Steuerstraftaten bzw. Zollstraftaten Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, sowie die Begünstigung einer Person, die eine der vorgenannten Taten begangen hat. Die Vorschriften in §§ 369 bis 412 AO stellen keine abschließende Regelung des Steuerstrafrechts dar. Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Die Vorschriften des StGB, der StPO, des GVG sowie anderer allgemeiner Gesetze über das Strafrecht, das Strafverfahren und des Ordnungswidrigkeitenrechts gelten, soweit im Achten Teil der AO oder in anderen Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Seiten 187 - 411

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