Überbuchungen berechtigen nicht zu Vertragsänderungen
In Zeiten optimierter Auslastungssteuerung der Hotelkapazitäten und eines anonymisierten Betteneinkaufs der Reiseveranstalter etwa über Einkaufs-Agenturen in den jeweiligen Zielgebieten/Reiseländern ist die Überbuchung von Hotelzimmern eine Alltäglichkeit. Auch auf der Anbieterseite nehmen Hoteliers in erster Linie ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen wahr und optimieren die Auslastung der Hotels nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Folge sind überbuchte Hotelzimmer, wenn der Hotelier nämlich Zimmer-Kontingente an mehrere Reiseveranstalter „verkauft“ in der Erwartung, dass einiges davon nach Ablauf von Verfallsfristen wieder zurückgegeben wird – eine Rechnung, die häufig genug nicht aufgeht. Wer trägt das Risiko?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-13 |