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Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen im DRG-System

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 17b KHG § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V

1. Das DRG-Vergütungssystem ist als ein jährlich weiter zu entwickelndes, „lernendes“ System konzipiert, so dass bei erkannten Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen die Vertragsparteien berufen sind, diese zu beseitigen oder klarzustellen, wenn sie hierfür einen Handlungsbedarf sehen.

2. Diese Änderungen geschehen nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht rückwirkend.

(amtliche Leitsätze)

Bayer. LSG, Urt. v. 02.07.2019 – L 5 KR 411/17 –
(Vorinstanz: SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 03.11.2014 – S 4 KR 369/12 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 2 / 2020
Veröffentlicht: 2020-01-28
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Dokument Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen im DRG-System