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Unternehmerhaftung des GmbH-Gesellschafters

Grundsätzlich trifft den Gesellschafter nicht die Pflicht, Aufgaben des Geschäftsführers auszuüben. Üblicherweise wird ein Geschäftsführer bestellt, der dieses Amt kraft Bestellung durch die Gesellschafterversammlung ausübt. Oftmals bietet es sich jedoch für den einzigen oder einen von mehreren Gesellschaftern an, auch das Amt des Geschäftsführers wahrzunehmen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird dabei wie jeder andere (Fremd-) Geschäftsführer bestellt. Insofern existieren keine Unterschiede. In seiner Doppelrolle hat er als Geschäftsführer primär alle Pflichten eines Geschäftsführers, beispielsweise die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation. Näheres in Scherer/Fruth (Hrsg.), Geschäftsführer- Compliance, 1. Auflage 2009. Als Gesellschafter dagegen hat er alle Pflichten zu beachten, die nachfolgend dargestellt sind.

Seiten 23 - 43

Dokument Unternehmerhaftung des GmbH-Gesellschafters