• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Wahlrecht und Wählbarkeit zugewiesener Beamter

1. Von einer Dienst- oder Verwaltungsstelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einen Betrieb in privater Trägergesellschaft zugewiesene Angehörige des öffentlichen Dienstes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG F. 2009 zu deren Betriebsrat uneingeschränkt wahlberechtigt und wählbar.

2. Diese zugewiesenen Bediensteten sind bei der Ermittlung der in der Regel Beschäftigten zu berücksichtigen.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5. 4. 2011 – 2 TaBV 35/10 – (Rbeschw. zugel.)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2012
Veröffentlicht: 2012-01-01
Dokument Wahlrecht und Wählbarkeit zugewiesener Beamter