Wahlrecht und Wählbarkeit zugewiesener Beamter
1. Von einer Dienst- oder Verwaltungsstelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einen Betrieb in privater Trägergesellschaft zugewiesene Angehörige des öffentlichen Dienstes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG F. 2009 zu deren Betriebsrat uneingeschränkt wahlberechtigt und wählbar.
2. Diese zugewiesenen Bediensteten sind bei der Ermittlung der in der Regel Beschäftigten zu berücksichtigen.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5. 4. 2011 – 2 TaBV 35/10 – (Rbeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-01 |