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„Wahrscheinlichkeit“ als Vorgabe für den ärztlichen Sachverständigen

Nach § 404a bs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Es kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Die Bindung, der sich der Sachverständige unterwerfen muss, bedingt, dass das Gericht den Gutachter in umfassender Weise bei der Erledigung seiner Aufgabe zu unterstützen hat. Deshalb sollte die Forderung, ihn in seine Aufgaben einzuweisen und ihm den Auftrag auf Verlangen zu erläutern, umfassender zu sehen sein. Kommentierende Hinweise müsste man von Amts wegen geben. Sie sollten nicht auf besondere Fälle, wie das § 404a Abs. 2 ZPO vorsieht, beschränkt sein. Die Umsetzung dieser Bestimmungen in der Praxis kennt sicherlich viele Facetten. Herausragende Bedeutung wird indessen die Erläuterung rechtlicher Begriffe haben.

Die hier angesprochenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten gemäß § 118 SGG analog für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit. Was für das gerichtliche Verfahren ausdrücklich geregelt wurde, sollte gleichermaßen das Verwaltungshandeln der Sozialversicherungsträger bestimmen, zumal das Verwaltungsverfahren, wie §§ 20 ff SGB X erkennen lassen, gerichtsverfahrensähnlich kodifiziert wurde.

Seiten 136 - 138

Dokument „Wahrscheinlichkeit“ als Vorgabe für den ärztlichen Sachverständigen