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„Wer Holzgeräte prüft, muss sich mit Holz auskennen“ – oder: Der gebrochene „Schiffsmast“ auf dem Spielplatz
Strafrechtliche Verantwortung eines Dienstleisters nach fehlerhafter DIN-Prüfung eines Spielgeräts – und Organisations-, Auswahl- und Überwachungsfehler des Betreibers

Sachverhalt Ein Junge verunglückte 2002 an seinem 4. Geburtstag auf einem öffentlichen Spielplatz in Obersthausen tödlich an einem „Schiffsmast“ – ein Holzmast mit „Schiffsausguck“ in Form eines Korbes mit Metallstreben. Der Hersteller hatte das Spielgerät 1995 geliefert. „Der Mast war vom Hersteller nicht normgerecht imprägniert“. In der Montageanleitung war als Drainage Kies vorgeschrieben. Das Spielgerät lag 2 Jahre auf dem städtischen Bauhof im Freien herum. Beim Aufbau 1997 „wurde nicht geprüft, ob das Holz aufgrund der langen Lagerung im Freien (wenn auch von außen vielleicht nicht sichtbar) angefault war“. Aufgebaut hatte der „junge Gartenbauer“ E, der „mit der Aufstellung von Geräten dieser Größenordnung keine Erfahrungen hatte“. Der „für die Aufstellung verantwortliche städtische Mitarbeiter“ K „beauftragte“ den E, „abweichend von den Vorgaben des Herstellers die als Drainage gedachte Kiesschicht durch Sand zu ersetzen“. Dadurch „wurde eine nahezu wasserundurchlässige Schicht angebracht“. Der Mast wurde vor dem Einbau auch – „deutlich sichtbar“ – mit einer Folie umwickelt, die man sonst um Laternenmasten wickelt. Die als Zugang zur Ausguckplattform gedachte Strickleiter fehlte. Man konnte nur über ein Kletternetz „von hinten“ an den Korb heranklettern – „was eigentlich nicht vorgesehen war“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.09.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 9 / 2016
Veröffentlicht: 2016-08-30
Dokument „Wer Holzgeräte prüft, muss sich mit Holz auskennen“ – oder: Der gebrochene „Schiffsmast“ auf dem Spielplatz