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Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

§ 106 Abs. 2 Satz 1, § 109 BetrVG

1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat.

2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.

(amtliche Leitsätze)

BAG, Urt. v. 17.12.2019 – 1 ABR 25/18 –
(Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 2.5.2018 – 4 TaBV 111/18 –; ArbG Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2017 – 4 BV 14/17 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2020
Veröffentlicht: 2020-05-26
Dokument Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs